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Auszug aus der Satzung der DLRG Ortsgruppe Aglasterhausen e.V. in der Fassung vom 09.04.2018

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 

Die am 18.05.1990 gegründete Gruppe Aglasterhausene.V ist eine Gliederung des am 31.10.1953 gegründeten Bezirks Frankenland e.V. der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft, eingetragen im Vereinsregister in Tauberbischofsheim unter der Nummer 65 T. Sie führt die Bezeichnung Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft (DLRG), Gruppe Aglasterhausen e.V. im Bezirk Frankenland e.V. 

§ 2 Zweck 

Die vordringliche Aufgabe der DLRG-Gruppe Aglasterhausen e.V. ist die Schaffung und Förderung aller Einrichtungen und Maßnahmen, die der 
Bekämpfung des Ertrinkungstodes dienen. 

Zu den Kernaufgaben nach Absatz 1 gehören insbesondere: 

  • Frühzeitige und fortgesetzte Information über Gefahren im und am Wasser sowie über sicherheitsbewusstes Verhalten 
  • Ausbildung im Schwimmen und in der Selbstrettung 
  • Ausbildung im Rettungsschwimmen 
  • Weiterqualifizierung von Rettungsschwimmern für Ausbildung und Einsatz 
  • Organisation und Durchführung eines flächendeckenden Wasserrettungsdienstes im Rahmen und als Teil der allgemeinen Gefahrenabwehr von Bund, Ländern und Gemeinden 

Eine weitere, bedeutende Aufgabe der DLRG-Gruppe Aglasterhausen e.V. ist die Jugendarbeit und die Nachwuchsförderung. 

  • Zu den Aufgaben gehören auch die Aus- und Fortbildung in Erster Hilfe und im Sanitätswesen 
  • Unterstützung und Gestaltung Freizeit bezogener Maßnahmen am, im und auf dem Wasser 
  • Durchführung rettungssportlicher Übungen und Wettkämpfe 
  • Aus- und Fortbildung ehrenamtlicher Mitarbeiter, insbesondere auch in den Bereichen Führung, Organisation und Verwaltung 
  • Entwicklung und Prüfung von Rettungsgeräten und Rettungseinrichtungen sowie die wissenschaftliche Forschung auf dem Gebiet der Wasserrettung 
  • Zusammenarbeit mit In- und ausländischen Organisationen und Institutionen 
  • Zusammenarbeit mit Behörden und Bundes- und Landes- und Kreisorganisationen 

§ 4 Mitgliedschaft 

Mitglieder der DLRG-Gruppe Aglasterhasuen e.V. können natürliche und juristische Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts werden. Das Mitglied erkennt durch seine Eintrittserklärung die Satzung, die Ordnungen und Ausführungsbestimmungen der DLRG e.V. des Landesverbands Baden e.V., des Bezirks Frankenland e.V. und der Gruppe an und übernimmt alle sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten. Die Mitglieder haben die Interessen der DLRG zu wahren, dies unter Beachtungdieser Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet die jeweilige örtliche Gliederung. 

§ 5 Beitrag 

(1) Die Mitglieder haben die für ihre jeweilige örtliche Gliederung festgelegten Jahresbeiträge zu leisten, die die entsprechenden Anteile für die übergeordneten Gliederungen enthalten. Die Höhe der abzuführenden Beitragsanteile legt die Bezirkstagung fest, einschließlich der Anteile für den DLRG-Landesverband Baden e.V. und den Bundesverband. Die festgelegte Höhe der Beitragsanteile und deren Zahlungsmodalitäten ist für die Gruppe verbindlich. 

(2) Die Ausübung der Mitgliederrechte in allen Organen ist davon Abhängig, dass die fälligen Beiträge bezahlt sind. Daher können die Vertreter der Gruppe ihr Stimmrecht in der Bezirkstagung und der Bezirksratstagung nur ausüben, wenn die Gruppe die fälligen Beitragsanteile abgeführt hat. 

§ 7 Rechte des Mitglieds 

(1) Die Mitglieder haben das Recht, an allen Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Mitgliederversammlung teilzunehmen und Anträge zu stellen sowie das Protokoll der Mitgliederversammlung einzusehen. Sie haben das Recht, alle Einrichtungen der Gruppe nach den dafür getroffenen Bestimmungen zu nutzen. … 

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft 

(1) Die Mitgliedschaft endest durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss 

(2) Die Austrittserklärung eines Mitgliedes muss schriftlich einen Monat vor Ablauf des Geschäftsjahres seiner Gliederung zugegangen sein. Der Austritt wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam. 

(3) Die Streichung als Mitglied kann erfolgen wegen einem Beitragsrückstand, wenn der Rückstand mindestens einmal unter Fristsetzung erfolglos angemahnt wurde. Auf Antrag kann die Mitgliedschaft nach Bezahlung der rückständischen Beiträge inklusive der angefallenen Fremdgebühren fortgeführt werden.

(4) Den zeitweisen oder dauernden Ausschluss aus der DLRG sowie weitere Maßnahmen der Vereinsstrafgewalt kann nur das Schieds- und Ehrengericht aussprechen. 

(5) Endet die Mitgliedschaft, ist das im Besitz befindliche DLRG-Eigentum zurückzugeben. Scheidet ein Mitgliedaus einer Funktion aus, hat es die entsprechenden Unterlagen unverzüglich an die Gruppe abzugeben. Für Schäden aus verspäteter Rückgabe haftet das Mitglied ebenso wie für die Folgen eigenmächtigen Handelns, durch das die Gruppe im Übrigen nicht verpflichtet wird. 

Beiträge

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